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Satzung der Stiftung Leukämie

Die Satzung der Stiftung Leukämie


§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Leukämie“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Weinheim.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung der medizinischen Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der akuten und chronischen Leukämien. Er wird verwirklicht insbesondere durchzur Verfügung stellen von Mitteln zur Erforschung der diagnostischen und therapeutischen Versorgung von Patienten mit Leukämien. Die Stiftung ist berechtigt, Mittel zur Durchführung gemeinnütziger Zwecke anderer unbeschränkt steuerpflichtiger und steuerbegünstigter Körperschaften zu beschaffen, die Forschungsvorhaben und wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der akuten und chronischen Leukämien durchführen.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben begünstigen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen darstellen.
  4. Die Stiftung muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die den satzungsmäßigen Zwecken der Stiftung dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Geschäftsjahr für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Stiftungskapital von 300.000,-- DM (in Worten: dreihunderttausend Deutsche Mark). Dieser Betrag entspricht 153.387.56 Euro (in Worten: einhundertdreiundfünfzigtausenddreihundertsiebenundachtzig Euro und sechsundfünfzig Cent). Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen.
  2. Das Stiftungskapital ist ertragbringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zuwendungen annehmen (Zustiftungen). Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7 a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
  3. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
  4. Das Stiftungskapital kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 5 Prozent des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, sofern der Vorstand zuvor einstimmig durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrags zur Erfüllung des Stiftungszwecks dringend erforderlich ist.
  5. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.

Erstellt von: Hellenbrecht , erstellt am 02.08.2007 , letzte Änderung: 01.02.2018

 

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